Satzung

Satzung

Satzung des Vereins One Earth - One Ocean e.V.

Anbei finden sie die aktuelle Satzung des Vereins One Earth – One Ocean e. V.

Satzung vom 08.07.2011, geändert am 01.04.2022.

  1. Der Verein führt den Namen One Earth – One Ocean
  2. Der Sitz des Vereins ist in München
  1. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
  2. Der Verein ist weltweit tätig.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. One Earth – One Ocean e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß
    § 52 der Abgabenordnung (AO).
    (1) der Förderung von Wissenschaft und Forschung;
    (8) der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
    Bundesnaturschutzgesetztes und der Nuturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des
    Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
    (15) der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
    sowie gemäߧ 51 (2) AO auch dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland.
  2. One Earth – One Ocean nimmt sich der Umweltprobleme wie Plastikmüll zu Wasser und zu lande
    an. Mit Hilfe von innovativen technischen Hilfsmitteln und internationaler Mitarbeit werden
    Lösungsmöglichkeiten zur Sammlung und Wiederverwertung dieses Mülls erarbeitet und
    umgesetzt. Der Verein will länderübergreifend zum Wohle aller beitragen im Sinne des
    Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen
    Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die
    Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.
  6. Der Verein ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und konfessionell neutral.
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und gegebenenfalls auch juristische Person werden.
  2. Der Verein besteht aus persönlichen und ordentlichen Mitgliedern.
  3. Die persönliche Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden.
  4. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  5. Der Vorstand entscheidet über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag im freien Ermessen.
    Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand
    hat jede Mitgliedsaufnahme schriftlich zu bestätigen. Bei der Ablehnung des Antrages ist der Vorstand
    nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Eine Person kann auch mehrere
    Mitgliedschaften erwerben. Die Aufnahme von persönlichen Mitgliedern bedarf eines einstimmigen
    Beschlusses des gesamten Vorstandes oder der Zustimmung der 3/4- Mehrheit aller persönlichen
    Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist zeitlich unbegrenzt. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Er
    muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bereits bezahlte
    Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
    grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Ein wichtiger Grund liegt
    insbesondere vor
    a) bei Satzungsverletzungen,
    b) wenn der fällige Mitgliedsbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt
    wird,
    c) bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des
    Vereines,
    d) bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe; bei juristischen
    Personen, Körperschaften und
    Vereinigungen auch bei Beeinträchtigung ihres Rufes durch strafrechtliche Verfehlungen,
    e) und bei Erwerb der Mitgliedschaft aufgrund unzutreffender Angaben im
    Aufnahmeantrag.
    Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied binnen eines Monats nach
    Zustellung desselben die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur
    Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Im Falle eines
    Ausschlusses bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrages für das
    laufende Jahr bestehen.
  3. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dazu reicht die einfache
    Mehrheit (über 50% der Stimmen).
  4. Persönliche Mitglieder können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer 3/4-
    Mehrheit ausgeschlossen werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds -bei juristischen Personen mit deren
    Erlöschen.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
    Vereinsvermögen.
  7. Die Mitglieder haben Jahresbeiträge (Geldbeiträge) zu leisten. Die Höhe wird durch die
    Mitgliederversammlung festgesetzt. Es gibt keine Aufnahmegebühr.

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge und ggf. Gebühren erhoben, deren Höhe und
Fälligkeit die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung beschließt. Die von der
Mitgliederversammlung fest gesetzten Beiträge sind vom Mitglied für den Verein kostenfrei
zu entrichten. Mitglieder, die sich um den Verein verdient machen, können von der
Beitragspflicht befreit werden. Über Einzelfälle entscheidet der Vorstand nach freiem
Ermessen.

  1. Die persönlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und das Recht, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Die ordentlichen Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der persönlichen Mitglieder, jedoch keinen Sitz und keine Stimme in der Mitgliederversammlung.
  3. Alle persönlichen Mitglieder haben während der Dauer ihrer Mitgliedschaft das Recht, die Vereinsbezeichnung zu führen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst Beschlüsse, soweit diese nicht
    der Mitgliederversammlung überlassen sind.
  2. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
    dem Kassier und dem Schriftführer. Sollte es erforderlich sein können weitere
    Vorstandsmitglieder ernannt werden.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzende
    vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt (Vorstand gern. §26
    BGB). Jedes Vorstandsmitglied ist von den Beschränkungen des§ 181 BGB befreit.
  4. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die mit einer Frist von zwei Wochen einberufen
    werden sollen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder
    anwesend sind. Der Vorstand kann seine Beschlüsse durch Einholung schriftlicher
    Stellungnahmen fassen. In dringenden Fällen genügt die telefonische Äußerung der
    Vorstandsmitglieder.
  5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes.
  6. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen
    Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
    gerechnet nach der Wahl, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im
    Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereines gewählt werden. Mit
    Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
    Die Bestellung des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung widerrufen werden.
  8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
    Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts
    des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktritterklärung wird
    jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam.
  9. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Die Festlegung der
    Vergütungen obliegt der Mitgliederversammlung.
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung
    über
    a) Wahl des Vorstandes und dessen Entlassung
    b) die Vergütungen des Vorstandes
    c) die Jahresberichte
    d) die Rechnungslegung
    e) die Änderung der Satzung
    f) die Aufnahme von persönlichen Mitgliedern und (gegebenenfalls)
    Ausschluss von Mitgliedern
    g) Auflösung des Vereins
    h) Mitgliedsbeiträge.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche
    Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines
    es erfordert oder ~nn 1 /4 der persönlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
    Grundes beantragen.
  3. Jede Mitgliedsversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
    Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der
    2.Vorsitzende. Sollten beide verhindert sein, wird ein Versammlungsleiter von der
    Mitgliedsversammlung gewählt- das gilt auch für den Schriftführer, wenn dieser nicht
    anwesend sein sollte.
  5. Jede einberufene Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
    erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfadier Stimmenmehrheit der
    anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die
    Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes. Für Satzungsänderungen, Änderungen des
    Vereinszwecks und die Auflösung des Vereines ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich. Über
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Protokoll aufzunehmen, das
    vom Vorsitzenden des Vorstandes und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  6. Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung können alle persönlichen Mitglieder stellen.
    Sie können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie mindestens eine
    Woche vor der ordentlichen Versammlung schriftlich eingereicht worden sind und es sich
    nicht um Anträge handelt, die eine Satzungsänderung oder ähnlich bedeutende
    Auswirkungen zur Folge hätten. Diese Frist gilt nicht für Vorstandsmitglieder.
  7. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
    Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich
    vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem
    Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht
    Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss
    zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die
    Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des
    Vereins.
  8. Zu der Mitgliederversammlung haben alle nach der Satzung stimmberechtigten Personen
    und geladenen Gäste Zutritt.
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll ~ollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das je’Neilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das· gesamte Vermögen mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen Zwecke~ zu verwenden, an die SOS-Kinderdorf-Stiftung, Renatastraße 77 in 80639 München. Eine Anderung der Verwendung des Vermögens ist durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen. Die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ist in beiden Fällen einzuholen. Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Uquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt dies
die Wirksamkeit der anderen Satzungsstelle nicht. Die Mitglieder sind in einem solchen Fall
verpflichtet, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige zu ersetzen, die dem mit der
ungültigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Änderung der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht erforderlichen oder sonst zweckmäßig erscheinenden redaktionellen Änderungen der Satzung vorzunehmen.
Diese Fassung der Satzung tritt sofort nach ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Musikalisch gegen Plastik!

A Million Miles Away

Mit "A Million Miles Away" sagen wir dem Plastikmüll auch musikalisch den Kampf an, wollen mit unserem Song Bewusstsein schaffen und unsere Botschaft verbreiten.

Hört rein!