Satzung
23. Februar 2024 2024-02-23 11:56Satzung
Satzung des Vereins One Earth - One Ocean e.V.
Anbei finden sie die aktuelle Satzung des Vereins One Earth – One Ocean e. V.
Satzung vom 08.07.2011, geändert am 01.04.2022.
- Der Verein führt den Namen One Earth – One Ocean
- Der Sitz des Vereins ist in München
- Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
- Der Verein ist weltweit tätig.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- One Earth – One Ocean e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß
§ 52 der Abgabenordnung (AO).
(1) der Förderung von Wissenschaft und Forschung;
(8) der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetztes und der Nuturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des
Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
(15) der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
sowie gemäߧ 51 (2) AO auch dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland. - One Earth – One Ocean nimmt sich der Umweltprobleme wie Plastikmüll zu Wasser und zu lande
an. Mit Hilfe von innovativen technischen Hilfsmitteln und internationaler Mitarbeit werden
Lösungsmöglichkeiten zur Sammlung und Wiederverwertung dieses Mülls erarbeitet und
umgesetzt. Der Verein will länderübergreifend zum Wohle aller beitragen im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. - Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen
Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die
Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen. - Der Verein ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und konfessionell neutral.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und gegebenenfalls auch juristische Person werden.
- Der Verein besteht aus persönlichen und ordentlichen Mitgliedern.
- Die persönliche Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden.
- Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
- Der Vorstand entscheidet über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag im freien Ermessen.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand
hat jede Mitgliedsaufnahme schriftlich zu bestätigen. Bei der Ablehnung des Antrages ist der Vorstand
nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Eine Person kann auch mehrere
Mitgliedschaften erwerben. Die Aufnahme von persönlichen Mitgliedern bedarf eines einstimmigen
Beschlusses des gesamten Vorstandes oder der Zustimmung der 3/4- Mehrheit aller persönlichen
Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft im Verein ist zeitlich unbegrenzt. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Er
muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bereits bezahlte
Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. - Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor
a) bei Satzungsverletzungen,
b) wenn der fällige Mitgliedsbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt
wird,
c) bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des
Vereines,
d) bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe; bei juristischen
Personen, Körperschaften und
Vereinigungen auch bei Beeinträchtigung ihres Rufes durch strafrechtliche Verfehlungen,
e) und bei Erwerb der Mitgliedschaft aufgrund unzutreffender Angaben im
Aufnahmeantrag.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied binnen eines Monats nach
Zustellung desselben die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur
Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Im Falle eines
Ausschlusses bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrages für das
laufende Jahr bestehen. - Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dazu reicht die einfache
Mehrheit (über 50% der Stimmen). - Persönliche Mitglieder können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer 3/4-
Mehrheit ausgeschlossen werden. - Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds -bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen. - Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen. - Die Mitglieder haben Jahresbeiträge (Geldbeiträge) zu leisten. Die Höhe wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt. Es gibt keine Aufnahmegebühr.
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge und ggf. Gebühren erhoben, deren Höhe und
Fälligkeit die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung beschließt. Die von der
Mitgliederversammlung fest gesetzten Beiträge sind vom Mitglied für den Verein kostenfrei
zu entrichten. Mitglieder, die sich um den Verein verdient machen, können von der
Beitragspflicht befreit werden. Über Einzelfälle entscheidet der Vorstand nach freiem
Ermessen.
- Die persönlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und das Recht, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
- Die ordentlichen Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der persönlichen Mitglieder, jedoch keinen Sitz und keine Stimme in der Mitgliederversammlung.
- Alle persönlichen Mitglieder haben während der Dauer ihrer Mitgliedschaft das Recht, die Vereinsbezeichnung zu führen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst Beschlüsse, soweit diese nicht
der Mitgliederversammlung überlassen sind. - Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassier und dem Schriftführer. Sollte es erforderlich sein können weitere
Vorstandsmitglieder ernannt werden. - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzende
vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt (Vorstand gern. §26
BGB). Jedes Vorstandsmitglied ist von den Beschränkungen des§ 181 BGB befreit. - Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die mit einer Frist von zwei Wochen einberufen
werden sollen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Der Vorstand kann seine Beschlüsse durch Einholung schriftlicher
Stellungnahmen fassen. In dringenden Fällen genügt die telefonische Äußerung der
Vorstandsmitglieder. - Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes. - Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen
Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet nach der Wahl, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im
Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereines gewählt werden. Mit
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
Die Bestellung des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung widerrufen werden. - Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts
des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktritterklärung wird
jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam. - Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Die Festlegung der
Vergütungen obliegt der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung
über
a) Wahl des Vorstandes und dessen Entlassung
b) die Vergütungen des Vorstandes
c) die Jahresberichte
d) die Rechnungslegung
e) die Änderung der Satzung
f) die Aufnahme von persönlichen Mitgliedern und (gegebenenfalls)
Ausschluss von Mitgliedern
g) Auflösung des Vereins
h) Mitgliedsbeiträge. - Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines
es erfordert oder ~nn 1 /4 der persönlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Grundes beantragen. - Jede Mitgliedsversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. - Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der
2.Vorsitzende. Sollten beide verhindert sein, wird ein Versammlungsleiter von der
Mitgliedsversammlung gewählt- das gilt auch für den Schriftführer, wenn dieser nicht
anwesend sein sollte. - Jede einberufene Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfadier Stimmenmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes. Für Satzungsänderungen, Änderungen des
Vereinszwecks und die Auflösung des Vereines ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich. Über
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Protokoll aufzunehmen, das
vom Vorsitzenden des Vorstandes und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. - Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung können alle persönlichen Mitglieder stellen.
Sie können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie mindestens eine
Woche vor der ordentlichen Versammlung schriftlich eingereicht worden sind und es sich
nicht um Anträge handelt, die eine Satzungsänderung oder ähnlich bedeutende
Auswirkungen zur Folge hätten. Diese Frist gilt nicht für Vorstandsmitglieder. - Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich
vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem
Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht
Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss
zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die
Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des
Vereins. - Zu der Mitgliederversammlung haben alle nach der Satzung stimmberechtigten Personen
und geladenen Gäste Zutritt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt dies
die Wirksamkeit der anderen Satzungsstelle nicht. Die Mitglieder sind in einem solchen Fall
verpflichtet, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige zu ersetzen, die dem mit der
ungültigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.